Maika Haimann

Alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sind über den § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt.
Dieses Gesetz verbietet beispielsweise das mutwillige Töten oder Verletzen von Wildtieren ohne vernünftigen Grund oder die mutwillige Zerstörung ihrer Lebensstätten.
Darüber hinaus regelt es aber auch in welchem Umfang der Mensch die Natur nutzen darf, sei es beispielsweise zu jagdlichen, forstlichen oder privaten Zwecken.
Für unser Gewerbe ist vor allem die Schnittzeitenregelung von Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) relevant. Diese verbietet das starke Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen während der Zeit vom 01.03. bis 30.09.
Hierdurch sollen der Tierwelt während der Zeit der Jungenaufzucht weniger Nist- und Rückzugsmöglichkeiten sowie Lebensräume genommen werden.